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Preise
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II Fotografische Arbeit

Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
 
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, DVDs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

Leistung der fotografischen Arbeit

  • Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  • Der Kunde ist verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  • Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  • Telefonische Bestellungen oder per E-Mail bzw. Online-Shop gelten als Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind verbindlich.
  • Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei gewerblichen Kunden zuzüglich MWSt und bei privaten Kunden inkl. MWSt geschuldet und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten Eigentum des Fotografen.

Haftung des Fotografen

  • Der Fotograf, seine Angestellten und Hilfspersonen haften für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.
  • Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Lieferdatum schriftlich geltend zu machen, ansonsten können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

  • Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.
  • Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

Rechte Dritter

  • Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  • Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

 

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Unter vorheriger Zustimmung des Kunden behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf Träger zu veröffentlichen.

Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.